Referenzen für die Bewerbung
- Kandidatur.ch
- 27. Jan. 2024
- 3 Min. Lesezeit

Eine Referenz ist eine vom Bewerber auserkorene Vertrauensperson, welche auf Nachfrage eines potentiellen Arbeitgebers eine Auskunft über ihn erteilt. Prinzipiell erfüllt sie den identischen Zweck wie ein Arbeitszeugnis. Sie dient der ganzheitlichen Beurteilung eines Kandidaten und mündet bestenfalls in einer Empfehlung.
Zustimmung zur Referenzauskunft
Referenzauskünfte dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers eingeholt werden. Sofern die Referenzen mit Kontaktdaten im CV genannt werden gilt die Bevollmächtigung stillschweigend. Streng genommen dürfte die Referenz zwar ebenfalls nur unter Ihrem Einverständnis eine Auskunft erteilen, aber man sollte sich bekanntlich nicht auf die Äste hinaus lassen. Deshalb ist empfohlen im Lebenslauf den Vermerk “Referenzen auf Anfrage“ anzubringen. Das hat den entscheidenden Vorteil, dass Sie die volle Kontrolle haben und Ihre Referenzen bei Bedarf jeweils vorgängig instruieren können.
Praxistipps für die Bewerbung
Wählen Sie Ihre Referenzen mit Bedacht und setzen Sie auf solche mit Aussagekraft
Erstellen Sie ein separates Referenzblatt, welches Sie "auf Anfrage" aushändigen. Neben den obgenannten Vorteilen suggeriert dieses selektive Vorgehen, dass Sie über das Personalwesen und die rechtlichen Rahmenbedingungen Bescheid wissen.
Inhalt des Referenzblattes: Name, Funktion der Person zur Zeit Ihrer Anstellung, direkte Telefonnummer und eventuell Email-Adresse
Eine Referenz muss nicht zwingend firmenintern sein. Es kann bsp. auch ein Kunden oder Lieferant sein
Eine Referenz muss ebenfalls nicht zwangsläufig dem Arbeitsumfeld entstammen. Als Referenzen können bsp. auch Dozenten, Vereinspräsidenten oder Trainer herhalten. Dies bietet sich insbesondere bei jungen Bewerbern mit kurzer Vita oder langjährigen Mitarbeitern mit bisher nur einem Arbeitgeber an.
Genauso muss eine Referenz nicht immer ein Vorgesetzter sein. Es kann sich auch um einen Arbeitskollegen gleicher Hierarchiestufe handeln. Gerade in Fällen wo Ihnen Ihr Ex-Chef vielleicht nicht wohlgesonnen ist oder unter Umständen ebenfalls die Firma gewechselt hat, kann dies Sinn machen.
Selbst Referenzen im Ruhestand dürfen um Auskunft gebeten werden, sofern sich die Personen privat ausfindig machen lassen.
Damit sich das HR eine objektive Meinung bilden kann, sollten Sie zudem mehrere Referenzen vorliegen haben
Nehmen Sie in jedem Fall vorgängig mit der Referenzperson Ihrer Wahl Kontakt auf und fühlen Sie den Puls. Nichts wirkt komischer, als wenn jemand anruft und sich die Person gar nicht oder nur noch vage an Sie erinnern kann.
Bitten Sie die Referenzperson um Verständnis für Ihr Anliegen. Kommunizieren Sie transparent in welcher Situation Sie sich befinden und was Sie sich durch diese Massnahme erhoffen. Briefen Sie darüber hinaus situativ von welcher Firma in Kürze eine Anfrage folgen könnte.
Referenzauskunftspflicht
Ehemalige Arbeitgeber sind gesetzlich zur Referenzauskunft verpflichtet, sofern dies gewünscht wird. Dies allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Person einen Arbeitnehmer auch wirklich zu beurteilen vermag. Die Auskunftspflicht leitet sich aus der Zeugnispflicht (OR Art. 330a) ab und wird im weitesten Sinne als eine Konsequenz der Fürsorgepflicht (OR Art. 328) des Arbeitgebers verstanden, welche bis 10 Jahre (Verjährungsfrist) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortbestand hat.
Besondere Konstellationen
Temporärbüro: Als formaler Arbeitgeber ist primär der Stellenvermittler zur Referenzauskunft verpflichtet. Aufgrund der Tatsache, dass der temporäre Mitarbeiter jedoch an einen oder mehrere Kunden ausgeliehen wurde, dürfte die Beurteilung nicht abschliessend möglich sein. Der Personalverleiher muss sich daher gegebenenfalls vorgängig beim Einsatzbetrieb erkundigen und die Auskünfte über diesen Umweg zusammentragen. Am besten wird in so einem Fall der Fragenkatalog schriftlich formuliert.
Konkurs: Die Insolvenz eines ehemaligen Arbeitgebers ändert nichts an der Referenzauskunftspflicht. Ist eine Konkursverwaltung zur Geschäftsführung bestimmt, übernimmt diese den Part für die Zeit nach der Konkurseröffnung.
Neue Inhaberschaft: Bei einer Betriebsübernahme geht die Referenzauskunftspflicht auf den Käufer über.
Todesfall des ehemaligen Arbeitgebers: Sofern im Zuge der erbrechtlichen Angelegenheiten Erben die Erbschaft antreten, geht die Referenzauskunftspflicht an und für sich auf diese über.
Umfang und Inhalt einer Referenzauskunft
Für Referenzauskünfte gelten die identischen Grundsätze wie für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Sie müssen individuell, objektiv, einheitlich, wohlwollend, wahr, klar und vollständig sein. Oftmals bildet sogar das Arbeitszeugnis die Grundlage, um lediglich noch einzelne Aussagen daraus zu präzisieren. Die Leitplanke bildet indes OR Art. 328b. Der Auskunftsgeber hat sich entsprechend an die übergeordneten Themen wie Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu halten und darf sich nicht zu dessen Privatleben äussern. Was den Umfang anbelangt steht dem Auskunftsgeber ein gewisses Eigenermessen zu. So ist es beispielsweise ihm überlassen, ob er eigens eine ausdrückliche Empfehlung abgeben will oder nicht.
Haftung gegenüber Arbeitnehmern
Wie bei Arbeitszeugnissen kann eine falsche, mangelnde, unterlassene oder unzulässigerweise erteilte Referenzauskunft basierend auf OR Art. 41 Abs. 1haftungsbegründend sein. Bei unrichtigen oder offensichtlich falschen Referenzauskünften steht dem Arbeitnehmer theoretisch sogar ein Berichtigungsrecht zu und selbst Genugtuung ist denkbar. Bei unterlassener Referenzauskunft wiederum dürfte vorerst ein Verzugsfall nach OR Art. 102 ff eintreten, bevor die mutmassliche Auskunftsverweigerung greift.
Haftung gegenüber Dritten
Bei unwahren oder offensichtlich falschen Referenzauskünften kann der Ex-Arbeitgeber gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Der Anspruch stützt sich dabei ebenfalls auf OR Art. 41, wobei stets der Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Ursache zu beweisen ist. Ein neuer Arbeitgeber müsste somit etwa belegen können, dass er einen Arbeitnehmer explizit aufgrund der Falschauskunft eingestellt hat.
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